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   BVerwG, 05.12.1975 - VI C 98.74   

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BVerwG, 05.12.1975 - VI C 98.74 (https://dejure.org/1975,2106)
BVerwG, Entscheidung vom 05.12.1975 - VI C 98.74 (https://dejure.org/1975,2106)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Dezember 1975 - VI C 98.74 (https://dejure.org/1975,2106)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe durch Bereitschaft zur Waffenanwendung gegen Putschisten im Bürgerkrieg zur Verteidigung der Staatsform - Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 27.01.1972 - VIII C 95.70

    Voraussetzungen einer durch das Grundgesetz (GG) geschützten

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1975 - VI C 98.74
    3 GG, § 25 WPflG geschützten Gewissensentscheidung sein muß (vgl. BVerwGE 37, 69 [70 f.]; 39, 269 [271 f.]; Beschluß vom 28. September 1973 - BVerwG VI CB 89.73 -).

    Kann das im Innersten verbindliche Gebot der Achtung menschlichen Lebens hier auch Ausnahmen erfahren, so muß doch seine Verletzung trotz der besonderen Umstände das Gewissen belasten (vgl. BVerwGE 39, 269 [272]).

  • BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 19.69

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer während der Dienstzeit als

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1975 - VI C 98.74
    3 GG, § 25 WPflG geschützten Gewissensentscheidung sein muß (vgl. BVerwGE 37, 69 [70 f.]; 39, 269 [271 f.]; Beschluß vom 28. September 1973 - BVerwG VI CB 89.73 -).

    Das der Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen zugrundeliegende Tötungsverbot kann Ausnahmen lediglich dann erfahren, wenn dem Kriegsdienstverweigerer andernfalls ein weder von der staatlichen Rechtsordnung noch nach sittlichen Maßstäben verlangtes Maß an Selbstentäußerung zugemutet würde (vgl. BVerwGE 37, 69 [71]) Einem Kriegsdienstverweigerer kann nicht angesonnen werden, für seine Haltung zu "leiden" (vgl. BVerwGE 7, 242 [247]).

  • BVerwG, 25.01.1974 - VI C 18.73

    Voraussetzungen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anerkennung als

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1975 - VI C 98.74
    Dabei ist aber vorausgesetzt, daß es sich um eine konkrete, d.h. aktuell zugespitzte Gefahrensituation handelt, die sich in Anlaß und Konsequenz von der "Verteidigung" abhebt, als die sich jede kriegerische oder im Dienste des Krieges stehende Handlung typisierend begreifen läßt (vgl. BVerwGE 44, 313 [318 ff.]).
  • BVerwG, 03.10.1958 - VII C 235.57
    Auszug aus BVerwG, 05.12.1975 - VI C 98.74
    Das der Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen zugrundeliegende Tötungsverbot kann Ausnahmen lediglich dann erfahren, wenn dem Kriegsdienstverweigerer andernfalls ein weder von der staatlichen Rechtsordnung noch nach sittlichen Maßstäben verlangtes Maß an Selbstentäußerung zugemutet würde (vgl. BVerwGE 37, 69 [71]) Einem Kriegsdienstverweigerer kann nicht angesonnen werden, für seine Haltung zu "leiden" (vgl. BVerwGE 7, 242 [247]).
  • BVerwG, 22.11.1974 - VI C 247.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1975 - VI C 98.74
    Kann der Kläger somit schon aus dem vorerörterten, seinem eigenen Vorbringen zu entnehmenden Grunde nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, bedarf es keines weiteren Eingehens darauf, daß das Verwaltungsgericht die Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung hier - wie in zahlreichen anderen Entscheidungen - nach geltendem Recht unzulässig verkürzt hat (vgl. dazu im einzelnen u.a. Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG VI C 247.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 80]).
  • BVerwG, 04.08.1975 - 6 B 37.75

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen der

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1975 - VI C 98.74
    Er hält vielmehr den Waffengebrauch noch unter weiteren Voraussetzungen für zulässig (vgl. zur Abgrenzung in den Fällen innerstaatlicher Auseinandersetzungen auch den Beschluß vom 4. August 1975 - BVerwG VI B 37.75 -) und hält es auch für möglich, daß sein Gewissen durch die Vernichtung menschlichen Lebens unter diesen Voraussetzungen nicht belastet wird.
  • BVerwG, 02.07.1975 - VI C 130.74

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bei einer Bereitschaft zum "Tyrannenmord"

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1975 - VI C 98.74
    Seine Entscheidung ist also nicht von dem absoluten Verbot bestimmt, tödliche Waffen außer in Notwehr, zur Nothilfe oder in ähnlichen Situationen, in denen normale moralische Maßstäbe versagen (vgl. Urteil vom 2. Juli 1975 - BVerwG VI C 130.74 -), zu gebrauchen.
  • BVerwG, 28.09.1973 - VI CB 89.73

    Kriegsdienstverweigerung bei Billigung eines Tyrannenmordes - Anwendung tödlicher

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1975 - VI C 98.74
    3 GG, § 25 WPflG geschützten Gewissensentscheidung sein muß (vgl. BVerwGE 37, 69 [70 f.]; 39, 269 [271 f.]; Beschluß vom 28. September 1973 - BVerwG VI CB 89.73 -).
  • BVerwG, 28.01.1991 - 6 B 30.90

    Zulassung der Revision wegen Abweichung des Urteils von Entscheidungen des

    Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist aufzuheben und die Revision zuzulassen, weil das angefochtene Urteil bei der Beurteilung der Bereitschaft des Klägers, in einer zivilen Nothilfesituation notfalls den Angreifer zu töten, während er sich als Soldat im Krieg in einer ansonsten gleichgelagerten Situation nicht damit trösten könne, im Falle der Tötung des Angreifers moralisch gehandelt zu haben, weil er nämlich "dort als Soldat in einem seinem Wesen nach gewalttätigen Krieg (handele)", unter anderem von dem von der Beschwerde bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 98.74 - (unter Hinweis auf die Maßstäbe in den Urteilen vom 17. Dezember 1970 - BVerwG 8 C 19.69 - und vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 18.73 - ; vgl. aus jüngerer Zeit auch die Urteile vom 20. März 1985 - BVerwG 6 C 51.83 - , vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 51.82 - , vom 23. November 1988 - BVerwG 6 C 51.86 - sowie insbesondere vom 3. Februar 1988 - EVerwG 6 C 3.86 - <BVerwGE 79, 24 = Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 24>) abgewichen ist und auf dieser Abweichung beruht.
  • BVerwG, 17.01.1980 - 6 CB 90.79

    Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als

    Das angefochtene Urteil steht vielmehr in seinen tragenden rechtlichen Erwägungen mit dieser Rechtsprechung, insbesondere mit den in der Beschwerdeschrift angeführten Urteilen des beschließenden Senats vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 98.74 - und vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 80.75 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 100) im Einklang.
  • BVerwG, 22.02.1985 - 6 CB 78.83

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Verstoß gegen die gerichtliche

    Soweit die Beklagte eine Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des früher für das Recht der Kriegsdienstverweigerung zuständig gewesenen 8. Senats und des jetzt zuständigen 6. Senats zur Frage der gedanklichen Auseinandersetzung mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung (Urteile vom 31. Oktober 1968 - BVerwG 8 C 28.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 24], vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 98.74 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 96] und vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 14.77 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 110]) geltend macht, trifft bereits ihr rechtlicher Ausgangspunkt nicht zu.
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